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erstellt am:
16.12.2024
Was ist die Mitteilungsverordnung?
Die Mitteilungsverordnung wurde von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) am 7. September 1993 erlassen und in der Zwischenzeit mehrfach geändert.
Die Mitteilungsverordnung regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang, welchem Finanzamt mitzuteilen ist.
Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 treten zahlreiche wichtige Änderungen der Mitteilungsverordnung in Kraft. Danach werden sämtliche Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sein. Außerdem müssen künftig Gerichte und Staatsanwaltschaften Zahlungen an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer sowie in bestimmten Fällen auch andere Zahlungen in Rechtssachen übermitteln.
Wen betrifft die Mitteilungsverordnung?
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an Dritte, bei denen die Gefahr der unvollständigen Erfassung zu steuerlichen Zwecken als hoch einzuschätzen ist.
Dies betrifft insbesondere folgende Zahlungen:
Dadurch werden vor allem Zahlungen erfasst, die an Nichtunternehmer und an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln, geleistet werden. Betroffen sind Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen sowie Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich – insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen – möglich ist.
Welche Daten werden erfasst?
Die Mitteilung an die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 AO genannten Daten zu enthalten (insbes. Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle sowie Angaben zur Identifizierung des Betroffenen).
Zu erfassen sind folgende Daten:
bei natürlichen Personen:
bei nicht natürlichen Personen:
Auszahlungen dürfen nur noch erfolgen, wenn für Betroffene diese Daten vollständig zur Verfügung stehen.
Sollten Sie noch keine Steueridentifikationsnummer haben, so können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Woher weiß ich, welche Daten mitgeteilt wurden?
Die mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für ihre Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt werden (§ 93c Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 AO).
Wie finde ich meine steuerliche Identifikationsnummer?
Die steuerliche Identifikationsnummer hat jede in Deutschland geborene oder gemeldete Person als Brief vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten. Über deren Webseite kann eine erneute Mitteilung beantragt werden.
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erstellt am:
16.12.2024